Energieerzeugungsanlagen (EEA): Produkte & Vergütungen
Es gibt drei Vergütungsmodelle für Elektrizität:
Modell kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) Art. 7a EnG

Liegt die Zusage für die kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) vor, wird die eingespeiste Elektrizität gemäss dem mitgeteilten Vergütungssatz, der sich an den Gestehungskosten im Erstellungsjahr orientiert, quartalsweise von der Bilanzgruppe für Erneuerbare Energien (BG-EE) entschädigt. Die BG-EE wird durch die Energie Pool Schweiz AG betrieben.
Der ökologische Mehrwert ist im Modell KEV entschädigt und kann nicht weiter verkauft werden.
Der ökologische Mehrwert ist im Modell KEV entschädigt und kann nicht weiter verkauft werden.
Modell freier Ökostrommarkt Art. 7b EnG

Im Modell „freier Ökostrommarkt“ entschädigt die AEW Energie AG die in ihr Netz physisch eingespeiste Energie zu marktorientierten Bezugspreisen mit dem Produkt AEW p.e en-12.
Zusätzlich kann der ökologische Mehrwert verkauft werden. Voraussetzung für den Verkauf des ökologischen Mehrwertes ist die Beglaubigung der EEA durch die swissgrid. Die Beglaubigung ermöglicht das Ausstellen von Herkunftsnachweisen, welche weiterverkauft werden können. Die Verantwortung für den Verkauf der Herkunftsnachweise liegt beim Produzenten. Die AEW Energie AG bietet hierfür das Modell des Vereins Aargauer Naturstrom (ANS) an.
Energie aus Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, wird bis 2025 (bzw. Wasserkraftwerke bis 2035) nach bestehenden Verträgen mit dem Produkt AEW p.ee mkf-12 vergütet.
Zusätzlich kann der ökologische Mehrwert verkauft werden. Voraussetzung für den Verkauf des ökologischen Mehrwertes ist die Beglaubigung der EEA durch die swissgrid. Die Beglaubigung ermöglicht das Ausstellen von Herkunftsnachweisen, welche weiterverkauft werden können. Die Verantwortung für den Verkauf der Herkunftsnachweise liegt beim Produzenten. Die AEW Energie AG bietet hierfür das Modell des Vereins Aargauer Naturstrom (ANS) an.
Energie aus Altanlagen, die vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden, wird bis 2025 (bzw. Wasserkraftwerke bis 2035) nach bestehenden Verträgen mit dem Produkt AEW p.ee mkf-12 vergütet.
Modell für nicht erneuerbare Energie Art. 7 EnG

Die Elektrizität aus nicht erneuerbaren Energieträgern wird zum marktorientierten Bezugspreis vergütet (AEW p.e en-12).
Downloads
Produkt AEW p.e en-12
Vergütung für Produzenten mit Einspeisung aus Anlagen bis 100 kVA in die Netze der AEW Energie AG (122 kB)
Produkt AEW p.ee mkf-12
Vergütung für unabhängige Produzenten für Strom aus erneuerbarer Energie (117 kB)
Produkt AEW p.ee mkf99n5-11
Vergütung für unabhängige Produzenten für Strom aus erneuerbarer Energie (472 kB)
Produkt AEW eb-12
Konsumangepasste Energielieferung für Produzenten sowie Messdienstleistungen für Produktionsanlagen ausserhalb Art 7a EnG (nicht KEV vergütet) (140 kB)
Produkt AEW messung-12
AEW Messung für Produktionsanlagen (126 kB)
Eigenbedarf
Der Eigenbedarf wird bei der Messart "Produktion" (Wahl der Messart) mit dem Produkt AEW eb-12 abgerechnet. Als Eigenbedarf wird die Energie bezeichnet, welche für den Betrieb der EEA benötigt wird. Diese Energiemenge wird nur erfasst, wenn der Eigenbedarf grösser ist als die zeitgleiche Produktion.
Wechsel von einem Vergütungsmodell ins andere, Art. 6 EnV
Mit der Anmeldung der EEA bei swissgrid entscheidet sich der Produzent für ein Vergütungsmodell. Ein späterer Wechsel ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

- Der Wechsel ist 1 x im Jahr jeweils auf den 1. Januar möglich.
- Produzenten, die in die KEV wechseln wollen, haben sich spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres bei der nationalen Netzgesellschaft swissgrid anzumelden.
- Unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat auf Ende eines Kalenderjahres kann aus der KEV ausgetreten werden.
- Der Wechsel ist den betroffenen Bilanzgruppen mindestens einen Monat vor Ende des Kalenderjahres mitzuteilen.
Die AEW Energie AG weist darauf hin, dass es für die Aufnahme in die KEV eine Warteliste gibt.
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